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Urheberrecht bei Fotografien und Streitwert

Gleich 2 interessante Entscheidungen gab es in den letzten Tagen. So wurde einerseits klar entschieden, dass eine Fotografie keiner urheberrechtlichen Schöpfungshöhe bedarf, um einen Schutz bei Fotografien zu erlangen. Lichtbilder (dazu gehören sowohl analoge wie auch digitale Fotos) werden grundsätzlich durch §72 UrhG geschützt.
(vgl. hierzu Kanzleiinfos RA Dr. Bahr)

Weiterhin hat das LK Köln entschieden, dass der Streitwert bei einer unerlaubten Veröffentlichung eines Fotos bei 6.000€ anzusetzen ist. Dies entspricht offensichtlich ebenfalls der gängigen Rechtssprechung.
(vgl. hierzu Kanzleiinfos RA Dr. Bahr)

Für mich hat dies nun keinen direkten Einfluss, da wir bisher in keinem Fall juristisch vorgehen mussten. Bisher ließen sich Verstöße immer außergerichtlich aus der Welt schaffen. Es ist aber gut zu wissen, dass das Gesetzt hier auf „unserer“ Seite ist.
Manchmal hat das Urheberrecht also auch was für sich…

Eine Antwort auf „Urheberrecht bei Fotografien und Streitwert“

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